Weiterbildung steuerlich absetzen

  

Weiterbildung steuerlich absetzen


Wenn Sie als Arbeitnehmer*in eine Einkommensteuererklärung machen, können Sie die Kosten für Ihre berufliche Weiterbildung geltend machen.

 

Dafür tragen Sie in der Anlage N unter dem Punkt „Werbungskosten: Fortbildungskosten“ alle Kosten ein, die Sie für Ihre Weiterbildung aufgebracht haben. Hat Ihr Arbeitgeber einen Teil der Kosten getragen, muss dieser abgezogen werden. Das war’s auch schon! Die Belege für Ihre Ausgaben müssen Sie Ihrer Steuererklärung nicht beilegen, Sie sollten diese aber für eventuelle Rückfragen oder Überprüfungen sorgfältig abheften. 

 

 

Folgende Kosten können Sie ohne Obergrenze geltend machen:

 

  • Teilnahmegebühren der Weiterbildung
  • Fahrtkosten im Rahmen der gesetzlichen Pauschalen (derzeit 0,30 €/km)
  • Übernachtungs- und Reisenebenkosten
  • Zusätzlich angeschaffte Fachliteratur
  • Schreib- und Lernmaterial 

 

Hier ein Beispiel:

 

Frau Müller hat im Jahr 2020 den Präsenzlehrgang „Zertifizierte Kita-Leitung“ absolviert


 

Teilnahmegebühren der Weiterbildung:
(z.B. Kursgebühren „Zertifizierte Kita-Leitung“)
2.051,56 Euro
Fahrtkosten Seminare Hin- und Rückweg:
(z.B. 200 km x 0,30 Euro)
60,00 Euro
Zusätzlich angeschaffte Literatur:
(z.B. Fachbuch "Betriebswirtschaftslehre für Kita-Leitungen"
49,99 Euro
Schreib- und Lernmaterial:
(z.B. Stifte, textmarker, Schnellhefter etc.)"
19,99 Euro
  2.181,54 Euro

 


Frau Müller kann in ihrer Einkommensteuererklärung Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt 2.181,54 Euro geltend machen und ihre Steuerlast um diesen Betrag mindern.

 

Sie haben Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Weiterbildungen? Dann rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gern weiter: 02941 82865-70.